Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER BROEN-LAB A/S (hiernach BROEN-LAB genannt)

1. ANWENDUNG DER VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1.1 Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe und Lieferungen von BROEN-LAB A/S (“BROEN-LAB”) Anwendung, falls keine anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt. Alle Bedingungen des Käufers sind für BROEN-LAB A/S unverbindlich, es sei denn, sie sind von BROEN-LAB schriftlich angenommen worden.

2. PRODUKTINFORMATIONEN, PREISLISTEN ETC.
2.1 Informationen in Katalogen, Preislisten und anderen Produktunterlagen, die von BROEN-LAB zur Verfügung gestellt werden, oder auf die in Katalogen, Web-Sites und dergleichen verwiesen wird sind nur als Anleitung zu betrachten und sind für BROEN-LAB unverbindlich, es sei denn, im Vertrag mit dem Käufer wird spezifisch und schriftlich auf solche Informationen verwiesen. BROEN-LAB kann solche Informationen fristlos ändern. BROEN-LAB behält sich das Recht vor, bestellte Produkte in einer neueren oder alternativen Ausgabe zu liefern, falls diese Ausgabe von den vereinbarten technischen Spezifikationen, Ausformungen und Funktionen nicht wesentlich abweicht. Von dem Käufer zur Verfügung gestellte Spezifikationen sind für BROEN-LAB nur verbindlich, wenn sie von BROEN-LAB schriftlich angenommen wurden.
2.2 Alle Zeichnungen und technischen Beschreibungen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von BROEN-LAB und dürfen nur für den Betrieb und die Wartung der von BROEN-LAB gelieferten Produkte verwendet werden. Die Unterlagen dürfen nicht kopiert, reproduziert, an unberechtigte Dritte ausgeliefert oder in irgendeiner Weise zur Kenntnis von unberechtigten Dritten gebracht werden.

3. PREISE UND LIEFERBEDINGUNGEN
3.1 Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preise in Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Angaben von BROEN-LAB in EURO (EUR) ausschließlich der MwSt., Zölle, Steuern etc. Sofern in den Unterlagen nichts anderes angegeben ist, ist BROEN-LAB berechtigt, die Preise aufgrund von Änderungen der Wechselkurse, Zölle, Steuern oder der Rohstoffpreise bis zur Lieferung zu ändern.
3.2 Es sei denn, spezielle Lieferungsbedingungen sind schriftlich vereinbart worden, so erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW), Incoterms 2010.
3.3 Falls keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, so gründen sich alle von BROEN-LAB angegebenen Preis auf Lieferung ab Werk (EXW).
3.4 Die Preise verstehen sich ausschließlich der Verpackungskosten, aber einschließlich der Spezialverpackungen. Falls keine anderweitige Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, so werden Europaletten, andere Palettenrahmen und sonstige Verpackungs- und Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Europaletten und Rahmen werden nicht zurückgenommen.

3.5 Für Aufträge im Wert von weniger als EUR 300 Nettorechnungswert oder dem entsprechenden Wert in umgerechneter Währung, berechnet sich BROEN-LAB eine Auftragsgebühr von mindestens EUR 30 ausschließlich der MwSt.

4. EXPORT
4.1 Der Käufer ist allein dafür zuständig zu gewährleisten, dass die verkauften Produkte im Land des Käufers oder an dem Lieferort oder zu den vorgesehenen Zwecken einschließlich der etwaigen Genehmigungen der öffentlichen Behörden oder Privatpersonen für den Import und die Verwendung, rechtlich und technisch verwendet werden können.
4.2 Falls keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt, trägt der Käufer alle Kosten in Verbindung mit unwiderruflichen Akkreditiven, ähnlichen finanziellen Urkunden und Kosten für extern erstellte Nachweisdokumentation.

5. ANNAHME VON ANGEBOTEN
5.1 Angebote von BROEN-LAB, die keine Frist für die Annahme enthalten, erlöschen, falls sie vom Käufer nicht binnen 30 Tagen ab dem Datum des Angebots angenommen worden sind.

6. LIEFERZEIT
6.1 Falls in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von BROEN-LAB oder in der Vereinbarung zwischen den Parteien keine schriftliche Angabe enthalten ist, wird die Lieferzeit nach dem besten Ermessen von BROEN-LAB angegeben. Falls die Lieferzeit überschritten wird, ist der Käufer berechtigt, innerhalb angemessener Frist einen neuen Liefertermin zu verlangen. Liefert BROEN-LAB nicht innerhalb dieser verlängerten Frist, und ist die Nichtlieferung nicht auf Umstände zurückzuführen, die der Käufer zu vertreten hat, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an BROEN-LAB den Teil des Vertrags aufheben, der den nicht gelieferten Teil betrifft. Der Käufer ist nicht berechtigt, BROEN-LAB aufgrund der Verzögerung in irgendeiner Weise in Anspruch zu nehmen.
6.2 Bei Streiks, Aussperrungen, Einfuhrbeschränkungen, höherer Gewalt oder sonstigen Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von BROEN-LAB liegen, verlängert sich die Lieferfrist von BROEN-LAB um den Zeitraum der Behinderung. Nichtlieferung oder verzögerte Lieferung von Rohstoffen von den Zulieferern der BROEN-LAB gilt als höhere Gewalt und bewirkt demnach für BROEN-LAB eine verlängerte Lieferfrist. Bedeutet die Behinderung, dass die Lieferung nicht oder nur mit unangemessen hohen Kosten erfolgen kann, behält sich BROEN-LAB das Recht vor, den Vertrag aufzuheben.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Falls keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt, muss die Zahlung des Kaufpreises und aller anderen Beträge, die der Käufer an BROEN-LAB zahlen muss, binnen 30 Tagen ab der Lieferung erfolgen. BROEN-LAB behält sich das Recht vor, Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen, falls es nicht möglich ist, eine Kreditversicherung für den Käufer unter gewöhnlichen Bedingungen abzuschließen, oder falls BROEN-LAB mit der finanziellen Lage des Käufers nicht zufrieden ist.
7.2 Falls die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt, ist BROEN-LAB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zurzeit 2 % pro Monat ab dem Fälligkeitsdatum zu berechnen. Darüber hinaus wird zuzüglich eine Verwaltungsgebühr pro Mahnung von mindestens EUR 30 netto oder einem entsprechenden Betrag in der umgerechneten Währung (oder dem jeweils vom Gesetz zugelassenen maximalen Betrag) in Rechnung gestellt.
7.3 Die Zahlung kann nur an BROEN-LAB auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen.
7.4 Der Käufer hat nicht das Recht zur Verrechnung von Forderungen, die er gegenüber BROEN-LAB etwa geltend machen will (es sei denn, diese Forderungen wurden von BROEN-LAB vorher schriftlich akzeptiert), und er hat auch nicht das Recht, Teile des Kaufpreises aufgrund solcher Gegenforderungen zurückzubehalten.

8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 BROEN-LAB behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten vor, bis die Zahlung einschließlich zusätzlicher Zinsen und etwaiger Kosten vollumfänglich erfolgt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die den Eigentumsvorbehalt von BROEN-LAB einschränken.

9. RECHNUNGSSTELLUNG
9.1 BROEN-LAB stellt Rechnungen elektronisch aus und stellt sie in dieser Weise zu. Falls der Käufer eine gedruckte und auf dem Postweg zugesandte Rechnung benötigt, wird eine Bearbeitungs- und Postgebühr von 10 € netto oder dem entsprechenden Gegenwert in umgerechneter Währung erhoben.

10. RÜCKSENDUNG VON PRODUKTEN
10.1 Der Käufer hat nur das Recht, marktfähige Standardprodukte zurückzugeben, und zwar nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BROEN-LAB. BROEN-LAB behält sich das Recht vor, die Rückgabe der Produkte nach eigenem Ermessen von BROEN-LAB abzulehnen. Produkte können nur binnen 6 Monaten ab dem Lieferzeitpunkt und nur in ungeöffneter Originalverpackung zurückgegeben werden. Die Frachtkosten für die Rücksendung von Produkten trägt der Käufer. Die Rückerstattung zurückgegebener Produkte wird aufgrund des ursprünglichen Verkaufspreises mit Abzug der Kosten für die Vorbereitung des Produkts für einen erneuten Verkauf, einschließlich der neuen Verpackung, berechnet. Dieser Abzug wird nach Erhalt der Produkte und nach Beurteilung des Zustands der Produkte festgelegt. Der Abzug beträgt jedoch mindestens 30 % des Verkaufspreises.

11. MÄNGELHAFTUNG & PRODUKTHAFTUNG
11.1 Nach der Lieferung muss der Käufer die erhaltenen Produkte sofort prüfen. Festgestellte Mängel oder solche, die während dieser Prüfung hätten festgestellt werden müssen, oder Mängel, die später festgestellt werden, sind unverzüglich und nicht später als sieben Tage, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen, BROEN-LAB mit einer kompletten und eindeutigen Beschreibung des Mangels schriftlich mitzuteilen.
11.2 Der Käufer hat unter keinen Umständen das Recht, BROEN-LAB wegen Mängel in Anspruch zu nehmen, wenn mehr als 6 Monate nach dem Lieferdatum verstrichen sind.
11.3 BROEN-LAB hat das Recht zu entscheiden, ob die Mängel behoben werden können, oder ob die mangelhaften Produkte ausgetauscht werden müssen. Ein solcher Austausch und/oder eine solche Behebung von Mängeln erfolgt bald möglichst nach Rückgabe des Produkts an BROEN-LAB.
11.4 Abgesehen von den obigen Bestimmungen ist der Käufer nicht berechtigt, aufgrund von mangelhaften Produkten BROEN-LAB in irgendeiner Weise in Anspruch zu nehmen.
11.5 BROEN-LAB haftet für Verletzungen und Sachschäden aufgrund von Mängeln an den gelieferten Produkten nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschrift (Produkthaftung). BROEN-LAB schließt die Haftung für Schäden an unbeweglichen oder beweglichen Sachen des Käufers sowie für Schäden an unbeweglichen oder beweglichen Sachen Dritter aus, die für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.
11.6 Besonders für Messingprodukte schließt BROEN-LAB die Haftung für Produktschäden oder für von den Produkten verursachte Schäden aus, die durch Spannungskorrosion, Entzinkung und galvanische Korrosion entstanden sind, es sei denn, BROEN-LAB hat schriftlich eine solche Haftung übernommen. Falls BROEN-LAB eine solche Haftung übernommen hat, finden diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Ausnahme dieser Klausel Anwendung.

12. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
12.1 BROEN-LAB schließt die Haftung gegenüber dem Käufer aus, falls Umstände die Erfüllung des Vertrages verhindern oder unangemessen unzumutbar machen, wie z.B. arbeitsrechtliche Konflikte und alle anderen Umstände außerhalb der Kontrolle von BROEN-LAB, wie z.B. Brand, Krieg, Mobilmachung oder ähnliche militärische Maßnahmen, Beschlagnahmen, Währungsbeschränkungen, Aufstände und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Brennstoffbeschränkungen sowie mangelhafte oder verspätete Lieferungen von Zulieferern, die durch einen der in diesem Absatz benannten Umstände verursacht werden.
12.2 BROEN-LAB haftet unter keinen Umständen für Handelsverluste, Gewinnausfälle oder sonstige indirekte daraus folgende Verluste, einschließlich der Kosten für die Feststellung und Lokalisierung mangelhafter Produkte oder Schäden.

13. STREITBEILEGUNG - GERICHTSSTAND
13.1 Jeder Streitfall zwischen BROEN-LAB und dem Käufer bezüglich des Vertrages der beiden Parteien oder der Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist nach dänischem Recht und am Gerichtsstand von BROEN-LAB zu entscheiden. BROEN-LAB hat das Recht zu verlangen, dass jeder Streitfall nach den Regeln und Bedingungen des dänischen Schiedsinstituts (Det Danske Voldgiftsinstitut) entschieden wird.

BROEN-LAB.com
Assens, September 2020

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